Vorspann: Unter Neo – Rassismus versteht die GAIA jede Form von objektiv nachvollziehbarer verfassungsfeindlicher Herabsetzung von Menschen, jede Form von individueller oder kollektiver Ungleichbehandlung, ob diese nun rational – materialistisch, offenbarungsgläubig oder auf andere Weise begründet wird. Das Grundgesetz läßt keinen Spielraum für extremistische Sichtweisen auf das Ganze, die letztendlich immer auf das altbekannte hinauslaufen, auf Sklaverei und Folter, auf eine Herrenklasse und auf eine Helotenklasse. Die von den Siegermächten uns gegebenen obersten Prinzipien des Zusammenlebens sind die integristischen Werkzeuge für die nächste Kulturepoche. Deshalb gehören sie auch zum Kanon der heiligen Texte der kunstreligiösen Gemeinschaft des Goethevolkes. Nun zum eigentlichen Text, der den Denkweg zur Idee der Apartheid anfänglich öffnen soll. In einem Artikel der NZZ (= Neue Züricher Zeitung) vom 19/03/13 stellt ein Journalist unter der Schlagzeile “Vom Rassismus zur Integration” den aktuellen Bericht der “Fachstelle für Rassismusbekämpfung im Eidgenössischen Departement des Inneren” vor. Unter Rassismus wird danach, rechtlich definiert, folgendes verstanden: “Diskriminierung aufgrund physischer Merkmale, der ethnischen Herkunft, der Sprache, des Namens oder der Religion.” Die erste Bestandsaufnahme ergab keine ins Gewicht fallenden Vorkommnisse. Die polizeiliche Kriminalitätsstatistik listet angezeigte Zuwiderhandlungen gegen die Rassismusstrafnorm in Höhe von 182 im Jahr 2011 auf. Zur Verurteilung kamen 2009 29 Fälle. Bedeutsam sollen allerdings die unterschwelligen und die indirekten Herabsetzungen sein, die sich in unzulässigen Ungleichbehandlungen zeigen würden. Es ist davon auszugehen, daß auch in Deutschland ähnliche Zahlen zu finden sind.