+ + + + Die Entwicklungsbegleiter-in [Impulsfragmente zur Ich-Inhärenz in die Akashachronik (Soziale Plastik) für das Ich der poetologischen Evidenz] + + + +
UN – Völkermordkonvention (I)

(997) +++ Definition (I) +++ Ein anderes Wort für den gleichen Sachverhalt ist Genozid. Es setzt sich aus dem griechischen Wort für Herkunft, Abstammung, genos, und dem lateinischen für morden, caedere, zusammen. Keine Bürger-in der Polis kann nach der Lektüre des unten stehenden Inhaltes mehr abstreiten, das in der Vorhölle des BRD-Regimes seit Jahrzehnten das größte Verbrechen erneut stattfindet, das noch die der Westlichen Wertegemeinschaft nach dem 1. Weltkrieg mit der von ihnen verursachten frevelhaften Hungersnot mit mehreren mio. Toten und im und nach dem 2. Weltkrieg mit den von ihnen zu verantworteten Flächenbombardements, künstlich verursachten Erkrankungen, Hungersnöten, Vertreibungen, Vergewaltigungen, Massentötungen von Wehrlosen im Osten, wobei dort fast 20 mio. Menschen unter bestialischen Umständen zu Tode kamen, in den Schatten stellen wird. Am Ende dieser biopolitischen Maßnahme zur Erreichnung der totalitären Kontrolle über das ehemals mythologisch verankerte Volk wird es nur noch Horden geben, die in ihrem Verhalten nicht mehr von Tiergruppen zu unterscheiden sind.     ¶    Nach Artikel II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes fallen folgende Handlungen darunter, die an Gruppen aus nationalen, ethnischen, rassistischen oder religiösen Motiven begangen werden: (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe. (b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe. (c) Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind. (e) Gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.    ¶    “Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das ‘Ziel’ nicht erreicht zu haben.” (wird fortgesetzt)

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